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Rechtliche Betreuung

Das Betreuungsrecht hat zum 01.01.1992 die Vormundschaft für Erwachsene abgelöst und wird in den §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt :

akten_mittel§ 1896 BGB Voraussetzungen

1)  Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen
     oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so
     bestellt das Gericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer.  Den
     Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer
     körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur
     auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht
     kundtun kann
1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
2)  Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich
     ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch
     einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1896 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört,
     oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie
     durch einen Betreuer besorgt werden können.
3)  Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber
     seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
4)  Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme,
     das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann
                                                                                   erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.

Wichtig: Es gibt keine Entmündigung mehr !

Die Anordnung einer Betreuung hat keine Auswirkung auf die Geschäftsfähigkeit. Eine vor Anordnung der Betreuung voll geschäftsfähige Person bleibt dies auch.
Mit dem neuen Recht kann nun dem Wunsch und Willen des Betreuten besser entsprochen werden.

Die Betreuung wird vom zuständigen Richter des Betreuungsgerichts  angeordnet.
Das Betreuungsgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichtes. Die Anordnung der Betreuung erfolgt durch einen richterlichen Beschluss (Betreuungsbeschluss), mit dem ein Betreuer mit bestimmten Aufgabenkreisen bestellt wird.
Meist wird zuvor die Betreuungsstelle zur Ermittlung des Sachverhaltes beauftragt. Zudem wird vom Gericht ein fachärztliches Sachverständigengutachten zur Erforderlichkeit und zum Umfang der Betreuung eingeholt. Nach Anhörung der betroffenen Person wird bei Erforderlichkeit die Betreuung angeordnet.
Bei der Auswahl des Betreuers werden vom Richter die Wünsche des Betreuten beachtet. So ist auch eine “Kombi-Betreuung” eines Berufsbetreuers mit Angehörigen möglich.
Die Entscheidung über Bestand, Umfang der Betreuung sowie die Person des Betreuers liegt alleine beim Richter.

Die Anordnung der Betreuung ist in der Regel nur für eine bestimmte Zeit und nicht für immer.
Nach Anordnung wird die Erforderlichkeit der Betreuung in regelmäßigen Abständen durch den Richter geprüft. Die nächste Überprüfungsfrist  wird im Anordnungsbeschluss festgelegt. Ist der Betreute der Ansicht keine Betreuung mehr zu benötigen, so kann er  eine Überprüfung der Betreuung anregen. Vor der Entscheidung  des Richters über den weiteren Bestand der Betreuung findet eine Anhörung statt. Zudem wird eine fachärztliche Stellungnahme zur beabsichtigten Entscheidung eingeholt. Die Betreuung kann dann verlängert oder ggf. aufgehoben werden.

Die Kosten der Betreuung (Gerichtskosten und Betreuervergütung) trägt bei mittellosen Betreuten die Staatskasse.
Maßstab für die Feststellung der  Mittellosigkeit ist das einzusetzende Einkommen und Vermögens nach dem Sozialhilferecht (SGB XII). Das Schonvermögen beträgt derzeit 2.600 €.
Vermögende
Betreute haben die Kosten selbst zu tragen.
Die Vergütung von Berufsbetreuerin wird pauschal nach dem Gesetz über die Vergütung und Betreuern (VBVG) vom Gericht festgesetzt.

Als Betreuerin bemühe ich mich eine selbstständige Lebensführung der Betreuten zu erhalten, bzw. wieder zu erlangen. Das Führen einer Betreuung bedeutet für mich nicht zu “bevormunden”. Ich versuche den Betreuten zu unterstützen und bei der Bewältigung anstehender Probleme zu helfen - eben zu “betreuen”.

Zu meinen Aufgaben als Betreuerin gehören je nach Aufgabenkreisen (AK):

  • Antragsstellung bei Behörden, Rententräger, Krankenkasse, etc.
  • Regelung von Mietangelegenheiten
  • Regelung von Arbeitsverhältnissen
  • Schuldenregulierung, ggf. Verbraucherinsolvenzverfahren
  • Vertretung in gerichtlichen Verfahren
  • Organisation ambulanter und / oder stationärer Pflege
  • Unterstützung bei der Aufgabe einer selbständigen Tätigkeit und Entbindung von gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen
  • Verwaltung von Vermögen  - ggf. Verwertung von Grundeigentum

 Bei diesen Aufgaben verfüge ich über jahrelange Erfahrungen.

Als Berufsbetreuerin werde ich bei der Führung der Betreuung vom Gericht überwacht.
Ich habe ich regelmäßig Berichte zu erstatten und zu Beginn der Betreuung ein Vermögensverzeichnis (bei Vermögenssorge) zu erstellen .  Für bestimmte wichtige Maßnahmen / Rechtshandlungen (z. B. Wohnungskündigung, Unterbringung, Kontoauflösung) habe ich zuvor die Genehmigung des Gerichts einzuholen. Bei Vermögen wird  Rechnungslegung
angeordnet . Dann habe ich sämtliche Verfügungen für den Betreuten zu belegen.

Ich bemühe mich den  Betreuten meine Tätigkeit zu erklären und soweit möglich in die Entscheidungen einzubinden.

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